← Zurück zur Startseite

Qualifizierungschancengesetz (QCG): Weiterbildung mit bis zu 100 % Förderung

Die Arbeitswelt verändert sich rasant. Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und struktureller Wandel machen in vielen Berufsfeldern neue Kenntnisse notwendig — und zwar schneller als je zuvor. Genau hier setzt das Qualifizierungschancengesetz (QCG) an: ein Bundesgesetz, das Beschäftigte und Unternehmen dabei unterstützt, diesen Wandel aktiv zu gestalten, statt von ihm überholt zu werden.


Was ist das Qualifizierungschancengesetz?

Das Qualifizierungschancengesetz heißt offiziell Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung und ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Es löste das bis dahin geltende Förderprogramm WeGebAU ab und schuf damit ein deutlich breiteres Angebot für mehr Menschen.

Das Gesetz ist Teil der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung. Sein übergeordnetes Ziel: Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen von einer Weiterbildungsförderung profitieren können — unabhängig von ihren Qualifikationen, ihrem Lebensalter oder der Größe des Betriebs.

2024 hat die Bundesregierung das Gesetz erneut angepasst und den Zugang zur Förderung weiter vereinfacht.

Warum gibt es das QCG?

Immer mehr Menschen sind vom voranschreitenden strukturellen Wandel — vor allem durch die digitale Transformation — schwer betroffen. Viele Branchen und Tätigkeitsfelder befinden sich im stetigen Wandel, der zur Folge hat, dass kontinuierliche Anpassungen von Unternehmen und ihren Beschäftigten erforderlich werden.

Hinzu kommt der Fachkräftemangel: Gut qualifiziertes Personal fehlt in sämtlichen Branchen und Berufssparten. Das QCG soll Qualifizierungslücken schließen, bevor Arbeitslosigkeit entsteht, und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stärken.

Wer wird gefördert?

Das QCG richtet sich grundsätzlich an alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Neu seit dem 1. April 2024 ist der Wegfall der bisherigen Voraussetzung, dass Beschäftigte besonders vom Strukturwandel betroffen sein müssen oder in Engpassberufen arbeiten. Besonders profitieren können:

  • Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich durch Digitalisierung oder Automatisierung verändern
  • Arbeitnehmer ohne formalen Berufsabschluss
  • Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung
  • Unternehmen, die Fachkräfte intern aufbauen möchten, statt sie extern zu suchen

Beschäftigte ohne Berufsabschluss können bei voller Weiterzahlung ihres Gehalts einen neuen zukunftsfähigen Berufsabschluss erwerben — die Agentur für Arbeit übernimmt dabei die vollen Weiterbildungskosten und erstattet dem Arbeitgeber die Gehaltskosten bis zu 100 %.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die abgeschlossene Berufsausbildung muss mindestens zwei Jahre zurückliegen. Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen und von einem AZAV-zertifizierten Anbieter durchgeführt werden. Eine erneute Förderung ist frühestens nach zwei Jahren möglich.

Es müssen Kenntnisse vermittelt werden, die über kurzfristige, ausschließlich arbeitsplatzbezogene Fortbildungen hinausgehen — reine Einweisungen in betriebsinterne Software reichen nicht aus.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildungsphase.

Lehrgangskosten (nach Betriebsgröße, Stand: April 2024)

BetriebsgrößeLehrgangskostenBei besonderen Bedarfen
Unter 10 Beschäftigtebis zu 100 %
10–249 Beschäftigtebis zu 50 %bis zu 100 %
250–2.499 Beschäftigtebis zu 25 %bis zu 50 %
Ab 2.500 Beschäftigtebis zu 15 %bis zu 20 %

Arbeitsentgeltzuschuss (nach Betriebsgröße)

Kleinstbetriebe unter 10 Beschäftigten erhalten bis zu 75 % des Arbeitsentgelts bezuschusst. Kleine und mittlere Betriebe (10–249 Beschäftigte) erhalten bis zu 50 %. Bei einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag erhöht sich die Förderung um weitere 5 %.

Das Qualifizierungsgeld — neu seit April 2024

Seit dem 1. April 2024 gibt es ein weiteres Instrument: das Qualifizierungsgeld — eine Entgeltersatzleistung von 60 % bzw. 67 % des Arbeitsentgelts (je nach persönlicher Situation). Es ist für strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe vorgesehen.

Voraussetzung ist, dass mindestens 20 % der Belegschaft (10 % bei kleinen Unternehmen) strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf hat und eine Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag vorliegt.

Was änderte sich mit der Novellierung 2024?

Die seit 2024 geltenden Vereinfachungen bedeuten konkret:

  • Es werden mehr Weiterbildungsmaßnahmen unterstützt
  • Die Beantragung wurde vereinfacht
  • Ein größerer Anteil der Lohnkosten wird übernommen
  • Die Staffelung der Unternehmensgröße wurde angepasst — besonders kleine Unternehmen profitieren
  • Die Wartezeit auf eine erneute Förderung wurde auf zwei Jahre verkürzt
  • Der Wegfall der Voraussetzung, besonders vom Strukturwandel betroffen zu sein

Welche Weiterbildungen sind förderfähig?

  • Abschlussorientierte Umschulungen (für Beschäftigte ohne passenden Berufsabschluss)
  • Teilqualifikationen als anerkannte Bausteine auf dem Weg zum Berufsabschluss
  • Erweiterungsqualifizierungen zur Anpassung an neue Technologien und Arbeitsanforderungen
  • Digitale Kompetenzen — von Datenanalyse bis KI-Anwendung
  • Weiterbildungen in Engpassberufen wie IT, Pflege oder Ingenieurwesen

Wichtig: Der Bildungsträger muss AZAV-zertifiziert sein (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Nur Kurse bei zertifizierten Trägern sind förderfähig.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag wird nicht vom Arbeitnehmer selbst gestellt, sondern vom Arbeitgeber. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:

  1. Weiterbildungsbedarf erkennen — Arbeitgeber oder Beschäftigte identifizieren Qualifizierungslücken.
  2. Passendes Angebot recherchieren — Der Kurs muss AZAV-zertifiziert und förderfähig sein.
  3. Gespräch mit HR-Abteilung — Weiterbildungswunsch kommunizieren und auf die Fördermöglichkeit hinweisen.
  4. Beratung durch die Agentur für Arbeit — Kostenlose Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  5. Antragstellung durch den Arbeitgeber — Auch Sammelanträge für mehrere Beschäftigte möglich.
  6. Genehmigung durch die Agentur für Arbeit — Entscheidung im Einzelfall (kein Rechtsanspruch auf Förderung).
  7. Weiterbildung starten — Die Beschäftigten nehmen teil, der Arbeitgeber erhält die Zuschüsse.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber

  • Mitarbeiter fördern und motivieren
  • Qualifikationsstand aktuell halten
  • Fachkräfte intern aufbauen statt extern suchen
  • Finanzielle Entlastung durch Zuschüsse zu Lehrgangs- und Lohnkosten

Für Arbeitnehmer

  • Wissen und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand
  • Sicherung des aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatzes
  • Steigerung der Attraktivität für Arbeitgeber
  • Gehalt läuft während der Weiterbildung weiter

QCG und AZAV-zertifizierte Bildungsträger

Wer eine Weiterbildung plant, sollte gezielt nach AZAV-zertifizierten Anbietern suchen. Nur Kurse bei zertifizierten Trägern sind förderfähig. Eine Zertifizierung nach AZAV bedeutet, dass Anbieter und Angebot geprüft wurden und den Anforderungen der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung entsprechen.

Für Plattformen wie einfachbildung.de, die AZAV-zertifizierte Kurse anbieten, ist das QCG ein wichtiger Hebel: Arbeitnehmer können geförderte KI- und Digitalkompetenz-Kurse absolvieren, ohne dass die Kosten zur Hürde werden.

Fazit: Qualifizierungschancengesetz nutzen — jetzt

Das Qualifizierungschancengesetz ist eine der wichtigsten staatlichen Fördermaßnahmen für berufliche Weiterbildung in Deutschland. Ob als Beschäftigter oder als Unternehmen — das QCG bietet die finanzielle Grundlage für zukunftsfähige Qualifizierung.

Mit den Neuerungen seit April 2024 ist der Zugang einfacher und die Förderung großzügiger als je zuvor. Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, die eigenen Weiterbildungspläne anzugehen — am besten mit einem AZAV-zertifizierten Kurs, der auf die Anforderungen von morgen vorbereitet.